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   BSG, 19.04.1990 - 1 RA 63/89   

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BSG, 19.04.1990 - 1 RA 63/89 (https://dejure.org/1990,6003)
BSG, Entscheidung vom 19.04.1990 - 1 RA 63/89 (https://dejure.org/1990,6003)
BSG, Entscheidung vom 19. April 1990 - 1 RA 63/89 (https://dejure.org/1990,6003)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 4/88

    Übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine Pflichtbeiträge

    Auszug aus BSG, 19.04.1990 - 1 RA 63/89
    Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beruft sich zur Bestätigung auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Mai 1989 (- 4 RA 4/88 - in BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166).

    Wie der 4. Senat des BSG mit Urteil vom 31. Mai 1989 (- 4 RA 4/88 - BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166, S 533 ff) bereits entschieden hat, erfüllen die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2a AVG.

    Der Gesetzgeber wollte diese Rentenleistungen auf solche Versicherte beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, aE; s dazu auch BSGE 65, 107, 111 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166 S 537 mwN, ferner BVerfGE 75, 78, 98, 101 f = SozR 2200 § 1246 Nr. 142).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 19.04.1990 - 1 RA 63/89
    Der Gesetzgeber wollte diese Rentenleistungen auf solche Versicherte beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, aE; s dazu auch BSGE 65, 107, 111 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166 S 537 mwN, ferner BVerfGE 75, 78, 98, 101 f = SozR 2200 § 1246 Nr. 142).

    Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bindend und mit Gesetzeskraft entschieden, daß die Regelungen der § 23 Abs. 1 und 2a, § 24 Abs. 1 und 2a AVG mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit nach Art. 2 § 7b Abs. 1 AnVNG Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt haben, ihre Rentenanwartschaften nur durch Weiterzahlung von Beiträgen aufrechterhalten können (BVerfGE 75, 78, 96 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142), so daß das BSG von der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen auszugehen hat.

  • BSG, 11.02.1982 - 11 RA 8/81

    Erhöhung einer laufenden Rente durch Übertragung von Rentenanwartschaften

    Auszug aus BSG, 19.04.1990 - 1 RA 63/89
    Mit der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften werden Werteinheiten zugesplittet, die sich grundsätzlich nur auf die Höhe einer - auch schon laufenden (BSGE 53, 78, 79 = SozR 2200 § 1304a Nr. 2) - eigenen Versichertenrente auswirken (§ 83a Abs. 4, § 83b Abs. 3 AVG).
  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 70/85

    Rente - Versicherungszeit - Wartezeit - Versorgungsausgleich

    Auszug aus BSG, 19.04.1990 - 1 RA 63/89
    Nur hinsichtlich der Wartezeiterfüllung werden die zugesplitteten Werteinheiten wie vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegte Versicherungszeiten behandelt, weil anderenfalls die Zuweisung von Rentenanwartschaften an einen Ausgleichsberechtigten, der selbst keine (oder nicht genügend) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, nicht zu einem Rentenanspruch führen könnte und damit sinnlos wäre (BSGE 61, 271, 273 f [BSG 09.04.1987 - 5b RJ 70/85] = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; BSGE 63, 116, 118 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13).
  • Drs-Bund, 29.08.1983 - BT-Drs 10/325
    Auszug aus BSG, 19.04.1990 - 1 RA 63/89
    Der Gesetzgeber wollte diese Rentenleistungen auf solche Versicherte beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten "für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks 10/325, S 60 Nr. 6, aE; s dazu auch BSGE 65, 107, 111 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166 S 537 mwN, ferner BVerfGE 75, 78, 98, 101 f = SozR 2200 § 1246 Nr. 142).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Bei den im Wege eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften handelt es sich insbesondere nicht um als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Dies hat das Bundessozialgericht so in ständiger Rechtsprechung bereits im Rahmen der Vorläufervorschriften von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, nämlich im Rahmen der §§ 1246 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 23 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, hat diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des SGB VI im Rahmen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestätigt und dies auch als verfassungsgemäß beurteilt (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, BSGE 65, 107 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31 und in juris; Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90, SozSich 1991, 319 und in juris; Urteil vom 03.12.1992, 13 RJ 29/91, FamRZ 1993, 1197 ff. und in juris; Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R in juris).

    Nachdem sich dieser Rechtsprechung bereits der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89 (a.a.O.) angeschlossen hatte, haben sich zudem auch die beiden heute für Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts, nämlich sowohl der 5. als auch der 13. Senat, dieser Rechtsprechung angeschlossen.

    Nur hinsichtlich der Wartezeiterfüllung werden die zugesplitteten Werteinheiten insofern wie vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegte Versicherungszeiten behandelt, weil anderenfalls die Zuweisung von Rentenanwartschaften an einen Ausgleichsberechtigten, der selbst keine (oder nicht genügend) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, nicht zu einem Rentenanspruch führen könnte und damit sinnlos wäre (BSG, Urteil vom 09.04.1987, 5b RJ 70/85, BSGE 61, 271 ff. = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; Urteil vom 24.03.1988, 5/4a RJ 33/87, BSGE 63, 116 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13); nur soweit der Anspruch auf die Versichertenrente von einer gewissen Mindestversicherungszeit (Wartezeit) des anspruchsberechtigten Versicherten abhängig ist, wollte der Gesetzgeber die ansonsten beschränkte Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs dahingehend erweitern, dass der Ausgleichsberechtigte insoweit als versichert "gilt", ihm also die zugesplitteten Anwartschaften wie eigene zugerechnet werden; selbst dann erfolgt jedoch keine Zuordnung zu bestimmten Zeiten, auf die es bei § 23 Absatz 2a, § 24 Absatz 2a AVG aber gerade ankommt (BSG, Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89, a.a.O. und in juris, dort Rdn. 13).

    Auch der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat sich dem in seiner Entscheidung vom 19.04.1990, 1 RA 63/89 (a.a.O., dort Rdn. 16) angeschlossen und ausgeführt: "Verfassungsrechtliche Gründe, die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften des Versicherten im Wege verfassungskonformer Auslegung als "Pflichtbeitragszeiten" i.S. von § 24 Absatz 2a i.V.m. § 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 AVG zu behandeln, liegen nicht vor (so auch das Urteil des 4. Senats vom 31.05.1989, 4 RA 4/88).

    In der Entscheidung vom 19.04.1990, 1 RA 63/89 (a.a.O., dort Rdn. 16) hat das Bundessozialgericht ausgeführt: "Verfassungsrechtliche Gründe, die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften des Versicherten im Wege verfassungskonformer Auslegung als "Pflichtbeitragszeiten" i.S. von § 24 Absatz 2a i.V.m. § 23 Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 AVG zu behandeln, liegen nicht vor (so auch das Urteil des 4. Senats vom 31.05.1989, 4 RA 4/88).".

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 38/91

    Anforderungen an die Berechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente - Berücksichtigung

    Die zu §§ 23 Abs. 2a, 24 Abs. 2a AVG ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 31. Mai 1989 - 4 RA 4/88 = BSGE 65, 107 ff = SozR 2200 § 1246 Nr. 166 sowie vom 19. April 1990 - 1 RA 63/89) sei heranzuziehen und sinngemäß auf die Auslegung von § 37 Abs. 1 Satz 2 AVG zu übertragen.

    Die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil des 4. Senats vom 31. Mai 1989 (BSGE 65, aaO = SozR 2200 § 1246 aaO; ebenso der 1. Senat im Urteil vom 19. April 1990 - 1 RA 63/89 - sowie der 5. Senat im Urteil vom 29. November 1990 - 5 RJ 9/90) zur Frage, ob eine Gleichstellung der im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften mit Pflichtbeitragszeiten geboten ist, treffen daher auch auf den vorliegenden Fall zu, soweit dieser Problemkreis betroffen ist.

  • BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91

    Sozialversicherung - Altersruhegeld - Versorgungsausgleich - Benachteiligung von

    Eine Gleichstellung von durch Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften mit Pflichtbeitragszeiten hat das BSG im Rahmen des § 1246 Abs. 2a RVO bereits wiederholt abgelehnt, da mit dem Versorgungsausgleich keine Versicherungszeiten oder gar Pflichtbeitragszeiten übertragen werden, sondern lediglich Werteinheiten, die noch nicht einmal auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichspflichtigen beruhen müssen und nur hinsichtlich der Wartezeiterfüllung wie vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegte Versicherungszeiten behandelt werden (vgl BSGE 65, 107, 110 f; Urteile vom 19. April 1990 - 1 RA 63/89 - und vom 29. November 1990 - 5 RJ 9/90 -).
  • LSG Bayern, 04.12.2002 - L 1 RA 80/02
    Diese Auffassung wird bestätigt durch die weiteren gesetzlichen Regelungen im SGB VI. Danach beruhen Anrechte, die im Versorgungsausgleich erworben worden sind, nicht auf einer Pflichtversicherung nach §§ 1-4, 229 f. SGB VI. Darüber hinaus stehen sie - wie sich im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ergibt - Anrechten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit auch nicht gleich (vgl. BSG, FamRZ 1993, S. 1197) und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausgleichsverpflichtete der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherter angehört (vgl. BVerfG, FamRZ 1980, S. 326; BSGE 65, 107; BSG, Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89; BSG, Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2003 - L 3 RA 3/02

    Rentenversicherung

    Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß (vgl. BSG, a.a.0.; ebenso Urteil vom 19.04.1990 - 1 RA 63/89 - = SozSich 1991, 31; Urteil vom 29.11.1990 - 5 RJ 9/90 - = SozSich 1991, 319; Urteil vom 03.12.1992 - 13 RJ 29/91 - letztlich Beschluss vom 14.11.1994 - 4 BA 158/84 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.1998 - 1 BvR 2408/94 -).
  • BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 23/91

    Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit - Dauer der Entrichtung

    Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 1246 Nr. 166; ebenso BSG, Urteil vom 19. April 1990 - 1 RA 63/89 -) sind jedoch die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen und begründeten Rentenanwartschaften nicht den mit eigenen Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegten Zeiten gleichzustellen.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 11 R 853/20
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene Rentenanwartschaften nicht als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten iSv § 43 SGB VI angesehen werden können (so zu den Vorläufervorschriften § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung und § 23 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz: BSG 31.05.1989, 4 RA 4/88, BSGE 65, 107 ff = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; BSG 19.04.1990, 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31; BSG 29.11.1990, 5 RJ 9/90, SozSich 1991, 319; BSG 03.12.1992, 13 RJ 29/91, FamRZ 1993, 1197 ff; zu § 43 SGB VI: BSG 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R; vgl auch LSG Baden-Württemberg 08.04.2003, L 13 RA 4653/02; Bayerisches LSG 25.05.2011, L 13 R 831/10; LSG Nordrhein-Westfalen 23.02.2018, L 14 R 758/16).
  • SG Düsseldorf, 26.01.2006 - S 27 RA 189/03

    Rentenversicherung

    Verfassungsrechtliche Gründe, die im Wege des Versorungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften im Wege verfassungskonformer Auslegung als Pflichtbeitragszeiten zu behandeln, liegen nicht vor (BSG - 1 RA 63/89 - vom 19.04.1990).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 2 R 139/13
    Verfassungsrechtliche Gründe, die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften des Versicherten im Wege verfassungskonformer Auslegung als "Pflichtbeitragszeiten zu behandeln", liegen ebenfalls nicht vor (BSG, Urteil vom 19.05.1990 - 1 RA 63/89 - zitiert nach Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2005 - L 10 R 388/05
    In den bisher von dem Bundessozialgericht entschiedenen Fällen führte die von dem erkennenden Senat geteilte Rechtsauffassung jeweils dazu, dass die betreffenden Versicherten überhaupt keinen Versicherungsschutz gegenüber einer Erwerbsminderung hatten (Urteile vom 31. Mai 1989, Az.: 4 RA 4/88, SozR 2200 § 1246 Nr. 166; vom 19. April 1990, Az.: 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31 - nur Leitsatz - vom 19. November 1997, Az.: 5 RJ 4/97, SozR 3-2600 § 241 Nr. 4).
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